VDI 2052 Vorschriften
Lüftungsanlagen können, wie alle vertikalen und horizontalen Leitungen im Gebäude,
ein sicherheitsrelevante Gefahrenquelle darstellen. Einen besonderen Schwerpunkt
bilden dabei Lüftungsanlagen in gewerbsmäßig genutzten Küchen, da hier fetthaltige
Luft in nicht unerheblicher Menge transportiert wird.
Hier ist nicht nur die Gefahr durch die Übertragungung eines Schadensfeuers in
andere Branabschnitte gegeben. Auch die Bransausbruchmöglichkeit durch Aerosolat
sind von sicherheitsrelevanter Bedeutung. Die fettbrandgefahr einer
Dunstabluftanlage kann der Brandgefahr eines Schornsteines zumindest gleichgestzt
werden.
Die Entzündungstemperatur alter Fette kann je nach Alter und Beschaffenheit bei
unter 200° C, die von Ruß bei 700° C liegen. Nicht normgerechte und nicht
wiederkehrend überprüfte " Dunstabzugshauben" sind Gefahrenpotentiale. Darüber
hinaus können Sie Ihre Aufgabe, den raumhygenisch erforderlichen Luftwechsel und
den Abtransprt der aerosolhaltigen Luft und den Brandschutz des Gebäudes zu
gewährleisten, nicht erfüllen.
Daraus resultierend sind durch Gestze, Verordnungen, Richtlinien und technische
Normen die Errichtung, der Betrieb und die Überprüfung für diese spzielle Art von
Lüftungsanlangen geregelt ( VDI 2052 ) Die Durchführung der Überprüfungen ist
spezifisch unterschiedlich von den Ländern dem Schornsteinfegerhandwerk
übertragen.
Anforderungen aus der Musterbauordnung
Die MBauO, der §3 ( Allgemeine Forderungen ) legt fest: " Bauliche Anlagen sowie
andere Anlagen Einrichtungen... sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und
instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben,
Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.
Der §16 ( Schutz gegen schädliche Einflüsse) wird darauf verwiesen: " Bauliche
Anlagen müssen so beschaffen sein, dass der Enstehung eines Brandes und der
Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung
von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind."
Der § 56 ( Unternehmer ) regelt das jeder Unternehmer für die ordungsgemäße, den
technischen Baubestimmungen und den genehmigten Bauvorlagen entsprechende
Ausührung der vom Ihm übernommende Arbeiten verantworlich ist. Dieser hat auch
die erforderlichen Nachweise über die Verwendbarkeit der verwendeten Buprodukte
und Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten. Hat der Unternehmer
für einzelene Arbeiten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so sind
geeignete Fachunternehmer oder Fachleute heranzuziehen. Diese sind für Ihre
Arbeiten verantworlich. Die spezifische Untersetzung der Musterbauordnung
festgelegten Grundsätze wird in " Richtlinie" über die branschutztechnischen
Anforderungen an Lüftungsanlagen und den entsprechenden Normen geregelt.
VDI 2052 - raumtechnische Anlagen für Küchen
Diese Richtlinie gibt Hinweise zur lufttechnischen Behandlung, zur Deminsionierung
und zum Aufbau der raumtechnischen Anlagen von gewerblichen Küchen. Sie gilt
nicht für gewerbliche Kleinstküchen mit einer Gesamtanschlußleistung von < 25 kW
der wärme- feuchtabgebende Geräte ( Gargeräte Sülmaschinen usw. ) Auch Belange
des Brandschutzes werden hier behandelt, Allerdings ist es aufgrund der speziellen
Thematik des Transportes von fettbelasteten Aerosollen nicht immer möglich,
Hygiene, Funktion und Brandschutz klar zu trennen. Eine schlecht funktionuerende
Anlage stellt auch eine zusätzliche Gefähr für den Brandschutz dar.
• Strahlungsintensive Bereiche wie z.B. Grill-, Salamadergeräte, Bratplatten,
Kipppfannen, Herde uÄ. sind aufgrund ihrer hohen Oberflächentemperaturen
besonders zu beachten.
• Horizontale Abluft und Förderleitungen sind so kurz wie möglci zu halten und mit
Gefälle zu verlegen. An den tiefsten Stellen sind geeignete Kondensatsammelgefäße
vorzusehen, die leicht kontrolliert und gereinigt werden können.
• Zur Vermeidung von Kondensatbildung sollte besonders in kalten Gebäudezonen die
Luftleitung gedämmt werden.
• Die Fortluftmündungen sind zur Vermeidung von Geruchsbelästigungen an
geeigneter Stelle senkrecht übers Dach in freien Luftstrom zu führen.
• Außenabluftanlagen sollen zur Vermeidung von Luft aus kontaminierten Bereichen
mind. 3 m über den Endniveau liegen.
• Küchenabluftanlagen müssen mit wirksamen Aerosolabscheidem ausgerüstet sein.
Diese sollen einen Flammendurchschlag in nachfolgende Anlagenteile verhindern.
Gestrick. und Streckenmetallfilter als alleinige Filter sind aufgrund des veränderlichen
Widerstandes und des geringen Abscheidegrades besonders aus
brandschutztechnischen Gründen nicht geignet.
Eine Information der Lokalbaukommission
Rauch- und Dunstabzüge
Anforderungen an Rauch- und Dunstabzüge für Grillanlagen, Bratereien,
Großküchenherden und sonstige Anlagen, bei deren Betrieb fetthaltige Dünste zu
erwarten sind.
1. Gesetzesgrundlagen
Bei Rauch- und Dunstabzügen für Grillanlagen, Bratereien, Großküchenherden und
ähnlichen Anlagen ist aufgrund der besonderen Eigenschaften vor allem Wert auf die
sichere Ausführung und den Brandschutz zu legen.
Für diese Anlagen gelten folgende Bestimmungen:
• Dabei werden die oben genannten Anlagen aufgrund der möglichen
Brandentwicklung mit Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe gleichgesetzt (gemäß
§ 7 Abs. 5 FeuV).
• Aus den oben genannten Gesetzesgrundlagen haben wir für Sie die Anforderungen
zusammengestellt, die Sie bei der Ausführung dieser Anlagen berücksichtigen
müssen: Bayer. Bauordnung (BayBO) Art. 40 und 41, Verordnung über
Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen (FeuV),
Gastbauverordnung (GastbauV) Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie (M-LüAR,
September 2000) Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB § 2) in der
jeweils letztgültigen Fassung. VDI 2052 – Raumlufttechnische Anlagen für Küchen
• Feuerstätten dürfen nur in Räumen mit ausreichender Lüftung aufgestellt werden (§
3 FeuV). Bei Aufstellung von Gasfeuerstätten wird auf die Bestimmung des DVGW
Arbeitsblattes G 634 (Installation von Großküchen – Gasverbrauchseinrichtungen)
und TRGI ’86/96 verwiesen.
• Holzkohlen- oder Gasgrillanlagen sind "offene Feuerstätten" im Sinne von § 2 VVB.
Die erforderlichen Abstände zu brennbaren Bauteilen sind je nach Temperatur und
Ausführung der Feuerstätte einzuhalten (DIN 18895 Teil 1-Bau von offenen
Kaminen). Im Einzelfall legen Sie die Abstände mit dem zuständigen
Bezirkskaminkehrermeister fest (§ 4 Abs. 8 und 9 FeuV)
5. Dunsthauben / Dunstleitungen
Dunsthauben sind als Teile der Dunstleitung zu betrachten. Erforderliche Abstände zu
anderen Bauteilen sind entsprechend den Erfordernissen bei Dunstleitungen
einzuhalten.
5.1 Dunstleitungen sind die Verbindungsstücke zwischen Feuerstätte und
Dunstkamin. Sie sind auf möglichst kurzem Weg im gleichen Geschoss in jeweils
eigene Dunstkamine einzuleiten. Sie sind entsprechend den Anforderungen an
Verbindungsstücke aus nichtbrennbaren, hitze- und formbeständigen Baustoffen
auszuführen (DIN 1298 und DIN 18160 Teil 1).
5.2 Dunstleitungen müssen in ihrer ganzen Länge überprüfbar sein. Sie dürfen keine
Brandabschnitte verbinden. Führen die Leitungen durch Brandwände, sind
entsprechende Brandschutzvorkehrungen vorzusehen (Art. 31 Abs. 11 BayBO,
Verkleidung in L 90, bzw. zugelassene Brandschutzklappen K 90, s.a. 5.7)
5.3 Abstände zu brennbaren Bauteilen Verbindungsstücke zu Kaminen müssen zu
brennbaren Bauteilen (auch zu elektrischen Leitungen) einen Abstand von
mindestens 40 cm einhalten. Der Abstand kann auf 10 cm verringert werden, wenn
die Dunstleitungen mind. 2 cm dick mit nichtbrennbaren Dämmstoffen ummantelt sind
und der verbleibende Abstand als Luftspalt von mindestens 5 cm ausgebildet ist (§ 8
Abs. 3 FeuV). Innerhalb von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen sind sie in einem
Abstand von mindestens 20 cm entweder mit einem Schutzrohr aus nichtbrennbaren
Baustoffen zu versehen oder mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer
Wärmeleitfähigkeit zu ummanteln. (§ 8 Abs. 4 FeuV). Dabei sind Dämmstoffe zu
verwenden, die einen Schmelzpunkt von mindestens 1000° C aufweisen (DIN 4102
Teil 4 und Teil 17). Elektrische Leitungen, die zum Betrieb der Abluftanlage erforderlich
sind, können ohne Abstand zugelassen werden.
5.4 Dunstleitungen sind beim Austritt aus der Küche mindestens in der
Feuerwiderstandsklasse L 90 herzustellen (DIN 4102). Reinigungsöffnungen sind im
Einvernehmen mit dem zuständigen Bezirkskaminkehrermeister und gegebenenfalls
mit der beauftragten Wartungsfirma festzulegen. Sie sollen bei jedem Knick und in
Abständen von ca. 2 m in horizontalen Leitungen angeordnet werden. Unter diesen
Reinigungsöffnungen sind in der Unterdecke Durchstiegsöffnungen vorzusehen; die
Größe ist abzustimmen auf die Dunstleitung, mindestens jedoch 60 x 80 cm.
5.5 Dunstleitungen, in denen bei Betrieb Überdruck vorhanden ist (Druckventilator),
sind dicht herzustellen (DIN 24190 und 24191). Eine vergleichbare Ausführung mit
einem entsprechenden Prüfzeugnis und dem Nachweis der Überdruckdichtigkeit ist
ebenfalls möglich.
5.6 Die Wandungen von Abluftleitungen sind so auszuführen, dass weder Fett noch
Kondensat austreten kann. Verbindungsstellen von Lüftungsleitungen aus Blech sind
durch Löten, Schweißen oder mit dauerelastischem, gegen chemische oder
mechanische Beanspruchung unempfindlichem Dichtungsmaterial abzudichten.
Wickelfalzrohre aus sendzimirverzinkten Feinblech glatt, Blechstärke nach DIN
24145- und Flexrohre sind nur zulässig, wenn sie für diesen Zweck geeignet sind
(Herstellernachweis).
5.7 Brandschutzklappen dürfen in Dunstleitungen und -schächten nur eingebaut
werden, wenn hierfür eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vorliegt.
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